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Darauf müssen Sie aufpassen: Fallstricke bei der steuerlichen Behandlung von Bitcoin Erträgen

Der Bitcoin hat sich inzwischen als krisensicheres Anlageinvestment etabliert, das gerade in Zeiten von Handelskonflikten und drohenden Importzöllen nur eine geringe Volatilität aufweist. Angesichts dieser Stabilität hat die US-Regierung kürzlich per Dekret die Bildung einer strategischen Reserve für digitale Währungen angeordnet. Doch nicht nur Staaten, sondern auch immer mehr Unternehmen setzen auf Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, als Teil ihrer Liquiditätsreserven. Diese Entscheidung bietet ihnen gleich mehrere Vorteile: Zum einen profitieren sie von der Unabhängigkeit von Zentralbanken und dem damit verbundenen Schutz vor Inflation, zum anderen können sie von möglichen Kurssteigerungen der Bitcoin-Vermögenswerte profitieren.

Aktuell kennt der Bitcoin Kurs seit 2013 nur eine Richtung – nach oben. Doch mit dieser Kursentwicklung stellt sich auch die Frage, wie die Gewinne steuerlich behandelt werden – insbesondere, wenn Unternehmen Bitcoin als Zahlungsmittel oder Kapitalanlage nutzen. Um diese Frage zu klären, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kürzlich eine aktualisierte Version seines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. In diesem Schreiben werden einige Regelungen präzisiert sowie Dokumentationsanforderungen und Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ergänzt.

 

Kein Zahlungsmittel, sondern ein Wirtschaftsgut!

Obwohl der Begriff Kryptowährung anderes vermuten lässt, handelt es sich bei Bitcoin laut dem BMF nicht um ein offizielles Zahlungsmittel, sondern um ein Wirtschaftsgut. In ihrer Art sind Bitcoins nicht abnutzbar, was darin resultiert, dass sie nicht planmäßig abgeschrieben werden dürfen. Je nachdem zu welchem Zweck diese gehalten werden, können die Bitcoin sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen darstellen. Als wesentliche Unterscheidung ist hierbei zu betrachten, ob die Bitcoin als langfristige Investition gehalten werden oder beispielsweise als Zahlungsmittel nur kurzfristig im Unternehmen verweilen.

                                                                           

Besteuerung der Gewinne aus Bitcoin-Veräußerungsgeschäften

Die Veräußerungserlöse von im Betriebsvermögen gehaltenten Bitcoin gelten als Betriebseinnahmen und sind auch als solche zu versteuern. Der steuerbare Gewinn aus der Veräußerung setzt sich zusammen aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs-/Herstellungskosten und den Veräußerungskosten. Falls die individuellen Anschaffungskosten der Bitcoin bei einer Veräußerung nicht ermittelt oder zugeordnet werden können, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, die durchschnittlichen Anschaffungskosten als Basis für die Besteuerung zu verwenden.

Im aktuellen BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten vom 06.03.2025 wurde zudem noch einmal klargestellt, dass für die Ermittlung der Anschaffungskosten der Bitcoins, neben dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung, auch der Tageskurs verwendet werden darf. Der Markt- bzw. Tageskurs kann hierbei sowohl der Kurs einer Handelsplattform (z.B. Börse Stuttgart Digital Exchange) als auch einer webbasierten Liste (z.B. coinmarketcap.com) sein.

 

Bitcoin-Mining: Besonderheiten bei der Anschaffung

Beim Bitcoin-Mining geht es darum, dass Miner neue Blöcke im „Proof of Work“-Verfahren für die Blockchain erstellen und gleichzeitig die Korrektheit und Unveränderbarkeit der Transaktionen gewährleisten. Sie stellen ihre Rechenleistung zur Verfügung, um Transaktionen zu verifizieren und Blöcke in die Blockchain einzufügen. Als Belohnung erhalten sie Bitcoin. Ein weiterer Vorteil für Unternehmen ist die Nutzung der im Mining-Prozess entstehenden Abwärme, die sich oft effizient in anderen betrieblichen Bereichen einsetzen lässt.

Aus steuerlicher Sicht wird das Bitcoin-Mining als Anschaffungsvorgang betrachtet. Die im Mining-Prozess generierten Bitcoins gelten als entgeltlich erworben und müssen zum Markt- oder Tageskurs zum Zeitpunkt ihrer „Erstellung“ bewertet werden. Unternehmen können jedoch die Kosten für das Mining, die Abschreibung der Mining-Hardware sowie die damit verbundenen Transaktionsgebühren als Betriebsausgaben geltend machen, um ihren Steueraufwand zu reduzieren.

 

Unbedingt zu beachten: Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Bitcoin-Transaktionen

Eine wesentliche Neuerung im aktuellen BMF-Schreiben betrifft die erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Bitcoin-Transaktionen. Steuerpflichtige müssen nicht nur Transaktionen, die auf der Blockchain stattfinden, dokumentieren, sondern auch alle Vorgänge auf zentralen Handelsplattformen sorgfältig aufzeichnen – insbesondere dann, wenn diese Plattformen von ausländischen Betreibern betrieben werden. In solchen Fällen besteht eine erweiterte Mitwirkungspflicht.

Die erforderlichen Aufzeichnungen sollten den Bitcoin-Wert in Euro zum Zeitpunkt der Transaktion sowie den jeweiligen Transaktionskurs umfassen. Bei Transaktionen auf der Blockchain (also außerhalb zentraler Handelsplattformen) müssen zudem die relevanten Wallet-Informationen dokumentiert werden. Es ist dabei wichtig, die Aufzeichnungen vollständig und korrekt zu führen, da sonst das Risiko besteht, dass die Finanzbehörden die Einkünfte schätzen.

 

Fazit: Bitcoin Gewinne unbedingt mit der nötigen Sorgfalt behandeln! 

Die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin erfordert von Unternehmen eine präzise Buchführung und eine sorgfältige Dokumentation von Transaktionen. Da die steuerliche Behandlung variiert, ist es ratsam, sich mit einem Steuerberater auseinanderzusetzen, um Unsicherheiten zu vermeiden und steuerliche Risiken zu minimieren. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – hierbei drohen enorme steuerliche Risiken. Daher sollte nicht nur eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen, sondern auch eine individuell abgestimmte Vorgehensweise festgelegt werden. Die Entwicklung der steuerlichen Regelungen zu Kryptowährungen ist weiterhin im Fluss, weshalb eine regelmäßige Prüfung der aktuellen Rechtslage zwingend notwendig ist.

 

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